Statuten Turnverein Oberwil
Genehmigt durch die Vereinsversammlung am 09.12.2025
Aus Gründen der Lesefreundlichkeit wird in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Sie schliesst Personen jeglichen Geschlechts mit ein.
Alle Rechte vorbehalten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Turnverein Oberwil (TVO) darf dieses Dokument (inkl. Anhänge) weder auszugsweise noch als Ganzes veröffentlicht, vervielfältigt, fotokopiert, abgedruckt, übersetzt oder auf ein elektronisches Medium übertragen werden.
Inhaltsverzeichnis
A – Allgemeine Bestimmungen
B – Vereinsstuktur
C – Mitgliedschaften
D – Finanzierung und Haftung
E – Organe
F – Schlussbestimmungen
A - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Name, Sitz
- Unter dem Namen Turnverein Oberwil (TVO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4104 Oberwil/BL.
Artikel 2: Zweck
- Der TVO bezweckt:
- die Ausübung, Förderung und Weiterentwicklung von Turnen und Sport insbesondere durch die Organisation von Trainingseinheiten, Spielen und Anlässe sowie der Teilnahme an Meisterschaften, Cups und Turnieren;
- die Entwicklung des Sports im Allgemeinen in Oberwil und Umgebung sowie die Pflege der Gemeinschaft.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Artikel 3: Zugehörigkeit
- Der TVO kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen – insbesondere im Sportbereich – beitreten soweit diese dem Zweck des Vereins entsprechen (z.B. STV, swiss unihockey).
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse dieser Organisationen sind für den TVO, dessen Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich. Die Mitglieder des Vereins anerkennen und befolgen die entsprechenden Statuten und Regeln. - Der TVO ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 4: Vereins-/Rechnungsjahr
- Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Artikel 5: Vereinsreglement(e)
Allfällige Vereinsreglemente ergänzen die Statuten verbindlich.
Ein Vereinsreglement darf den Statuten nicht widersprechen. Im Zweifelsfall haben die Bestimmungen der Statuten Vorrang.
Der Vorstand erlässt das Vereinsreglement und kann dieses jederzeit ändern. Änderungen müssen kommuniziert werden.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Änderungen des Vereinsreglements erwirken.
Artikel 6: Ethik
*Allgemeines:
- Der TVO setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der TVO anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.
Ethik- und Dopingstatut
- Der TVO, seine Mitglieder und alle im Doping-Statut von Swiss Olympic ("Persönlicher Geltungsbereich") bzw. im Ethik-Statut des Schweizer Sports genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der TVO sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem TVO angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut kennen.
Swiss Sport Integrity, Schweizer Sportgericht
- Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im DopingStatut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
Jugendschutz
- Der TVO setzt sich für Jugendschutz in den Bereichen Tabak und Alkohol ein. Das beinhaltet folgende Anforderungen:
- Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakund Alkoholfirmen
- Rauchfreie Vereinslokalitäten
- Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet Wettkämpfe, Sitzungen (inkl. Mitgliederversammlung) und spezielle Anlässe
- Die gesetzlichen Jugendbestimmungen bezüglich Abgabe von Alkohol werden konsequent eingehalten
B - Vereinsstruktur
Artikel 7: Sektionen
Strukturen
- Dem TVO sind als Sektionen angegliedert:
- Stammsektion
- Unihockey
- Volleyball
Sektionsgründung und -auflösung
- Die Gründung und Auflösung von Sektionen unterliegt der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Sektionsverwaltung
- Die Sektionen können sich selbst verwalten. Sofern sie eigene Reglemente führen, unterliegen diese der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
C - Mitgliedschaften
Artikel 8: Mitgliedschaften
Mitgliederkategorien
Der TVO umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Juniorenmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner
Mit Ausnahme der Passiv- sowie Gönnermitgliedschaft, die auch juristischen Personen offen stehen, können nur natürliche Personen Mitglied vom TVO werden.
Aktivmitglieder
- Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem Jahr, in dem sie 16 Jahre alt werden, die regelmässig an den sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Sie sind stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung zu stellen. Vorstandsmitglieder gelten ebenfalls als Aktivmitglieder, auch wenn sie nicht regelmässig an sportlichen Aktivitäten teilnehmen.
Juniorenmitglieder
- Juniorenmitgliedern sind Kinder und Jugendliche bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie 15 Jahre alt werden. Sie verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.
Freimitglieder
- Freimitglieder sind aktuelle oder ehemalige Aktivmitglieder, die sich in spezieller Weise verdient gemacht haben. Der Vorstand kann Personen zu Freimitgliedern vorschlagen, die an der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten für den TVO. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds und zahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Vereinsmitglieder können dem Vorstand in begründeten Fällen das Traktandieren der Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen.
Passivmitglieder und Gönner
- Passiv- und Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den TVO unterstützen. Sie zahlen einen finanziellen Beitrag, nehmen am Vereinsleben nicht aktiv teil und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Artikel 9: Ein- und Austritt
Eintritt
- Interessierte werden durch Einreichung eines Aufnahme gesuches in den Verein provisorisch aufgenommen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Das entsprechende Gesuch kann digital erfolgen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beendigung, Austritt
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch den Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den TVO.
Ausschluss
- Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die Vereinswerte nicht einhalten oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.
Wiedereintritt
- Bewirbt sich ein ehemaliges Mitglied des TVO erneut um eine Mitgliedschaft, so hat es vor dem Wiedereintritt sämtlichen rückständigen Verpflichtungen nachzukommen.
Artikel 10: Rechte und Pflichten
Allgemeines
- Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen der Organe zu befolgen.
Mitgliederbeiträge
- Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit. Weitere Details finden sich im Beiblatt Mitgliederbeiträge.
Teilnahme
- Aktiv- und Juniorenmitglieder können an Vereinsaktivitäten wie Trainings, Wettkämpfen oder Anlässen teilnehmen. Eine regelmässige Teilnahme ist erwünscht. Ein Anspruch auf eine Teamwahl oder einen Einsatz in einem vom Team bestrittenen Wettkampf besteht nicht.
Helfereinsätze
- Aktiv- und Juniorenmitglieder sind verpflichtet die vorgegebene Anzahl Helfereinsätze zu leisten. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder unpünktlichem Erscheinen kann durch den Vorstand eine Sanktion ausgesprochen oder eine Busse erhoben werden. Weitere Details finden sich im Vereinsreglement.
Stimmrecht
- Sämtliche an einer Mitgliederversammlung anwesende Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Auskunftsrecht
- Allen Mitgliedern steht ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verein bzw. dessen Organen zu. Dieses kann im Interesse des Vereins oder Dritter eingeschränkt werden.
D - Finanzierung und Haftung
Artikel 11: Mittel
Einnahmen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Subventionen
- Spenden und Zuwendungen aller Art, inkl. Sponsoring
- Vermögenserträge
- Sonstige Einnahme
Mitgliederbeiträge
- Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passiv- und Freimitglieder. Ehren- sowie amtierende Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.
Versicherung
- Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.
Zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die auf Grundgesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, verfügt der Verein über eine Haftpflichtversicherung.
E - Organe
Artikel 12: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisonsstelle resp. die Vereinsrevisoren
- vom Vorstand eingesetzte Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
a) Mitgliederversammlung
Artikel 13: Ordentliche Mitgliederversammlung
Allgemeines
- Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vereins-/ Rechnungsjahres statt.
Zirkularweg / virtuelle Versammlung
- Die Beschlussfassung sowie Wahlen sind in begründeten Fällen auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) oder virtuell erlaubt.
Einladung
- Zur Mitgliederversammlung werden die stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und Zustellung der Beschlussunterlagen eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Der Vorstand ist berechtigt zusätzliche Personen an die Mitgliederversammlung als Gäste ohne Stimmrecht einzuladen.
Antragsberechtigung
- Alle stimmberechtigten Mitglieder sind antragsberechtigt.
Traktanden
- Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Versammlungsleitung
- Die Versammlung wird vom Präsidenten oder eines anderen,
durch den Präsidenten bestimmten Vorstandsmitgliedes geleitet. Die Vorstandswahl wird durch den Tagespräsidenten geleitet.
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Definitive Aufnahme von Mitgliedern sowie Kenntnisnahme der Austritte und Ausschlüsse
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der abgeschlossenen Jahresrechnung
- Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl eines Tagespräsidenten für die Vorstandswahlen wobei zur Wiederwahl stehende Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung stehen
- Wahl des Präsidenten, des Verantwortlichen Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr durch Gesetz, diese Statuten oder sonst vorbehalten oder übertragen sind
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Protokoll
- ber die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. Das Protokoll ist vom Protokollführer nd dem Präsidenten zu unterzeichnen und zu archivieren.
Durchführung
- Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand auf die Durchführung der Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen verzichten. Er kann
- eine virtuelle Versammlung mit elektronischen Mitteln durchführen. Eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren sind auf elektronischem Weg zu gewährleisten.
- eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen.
Artikel 14: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Einberufung
- Der Vorstand oder ⅕ der Vereinsmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Artikel 15: Wahlen und Abstimmungen
Beschlussbefähigung
- Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Mehr
- Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid, bei der Wahl des Präsidenten der Tagespräsident.
Qualifiziertes Mehr
- Statutenänderungen und Beschluss über die Vereinsauflösung benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
b) Vorstand
Artikel 16:Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier, maximal acht weiteren Mitgliedern.
Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter Männer/Frauen zu je mindestens 40% vertreten sein. Nach Möglichkeit soll jede Sektion und mindestens ein aktiver Sportler oder Trainer im Vorstand vertreten sein.
Amtsdauer
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die maximale Amtsdauer beträgt 12 Jahre, mit zeitweiser Berufung als Präsident 16 Jahre. Für Vorstandsmitglieder, welche vor dem 1.1.2026 gewählt wurden, gilt diese Amtsdauerbeschränkung nicht.
Die Amtszeit endet in jedem Fall am Ende des Vereinsjahres, in welchem das Vorstandsmitglied seinen 70. Geburtstag feiert.
Aufgaben und Kompetenzen
- Der Vorstand verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Zu dieser Vertretung ist jedes einzelne Vorstandmitglied befugt.
- Er erlässt Reglemente.
- Er kann Kommissionen, Fach- und Projektgruppen einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).
- Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigen Gründen jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Ansonsten soll ein Rücktritt auf die jährliche Mitgliederversammlung erfolgen. Während der Amtszeit entstandene Vakanzen werden vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung in eigener Kompetenz ersetzt.
- Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Ressort
Im Vorstand sind folgende Ressorts zwingend vertreten:
- Präsidium
- Finanzen
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der obigen Funktionen selbst.
Sitzungen
- Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Sitzungen können physisch, virtuell oder hybrid stattfinden. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Beschlussfassung
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Sorgfaltspflicht
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
Interessenbindung 11. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bestehende oder potenzielle Interessenbindungen schriftlich offenzulegen und diese Informationen jährlich zu aktualisieren.
Pflicht zum Ausstand
- Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten, so orientiert dieser seinen Stellvertreter.
Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Annahme von Ge- schenken
- Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten, die einen höheren Wert als 100 CHF haben.
Ehrenamtlichkeit
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen gemäss Vereinsreglement.
c) Revisionsstelle
Artikel 17: Revisionsstelle
Rechnungsrevision
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des TVO, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sind oder eine anerkannte, unabhängige externe Revisionsgesellschaft, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichprobenkontrolle durchführen. Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit in die Bücher und die Tätigkeit des Verantwortlichen Finanzen Einsicht zu nehmen.
Berichterstattung
- Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
Amtszeit
- Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
d) Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
Artikel 18: Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
Einsetzung
Der Vorstand kann Kommissionen, Fach- und Projektgruppen einsetzen. Diese werden jeweils einem Vorstandsmitglied unterstellt.
Der Vorstand kann die Organisation von Vereinsanlässen an Projektgruppen oder Personen delegieren.
F - Schlussbestimmungen
Artikel 19: Zeichnungsberechtigung
- Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien im Vereinsreglement.
Artikel 20: Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von ⅔ der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens ⅔ der Mitglieder daran teilnehmen.
Nehmen weniger als ⅔ aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer ⅔ Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als ⅔ der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 21: Gerichtsstand
- Der Gerichtsstand entspricht dem Sitz des Vereins.
Artikel 22: Inkrafttreten
- Diese Statuten treten mit deren Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 09.12.2025 in Kraft. Sie ersetzten alle früheren Statuten und Bestimmungen.
Datum, Ort: Oberwil, 09.12.2025